Allgemeine Geschäftsbedingungen der Qume
Division Lohmar (Stand Mai 2005)
| 1. |
Vertragsabschluß |
| 1.1. |
Lieferungen,
Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund
dieser Geschäftsbedingungen. Sie gelten somit auch für
alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn
sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Hinweisen
des Kunden auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit
ausdrücklich widersprochen.
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| 1.2. |
Unsere
Angebote sind freibleibend, sofern nicht ausdrücklich
etwas anderes vereinbart ist.
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| 1.3. |
Aufträge
und ergänzende Vereinbarungen werden für uns erst
durch unsere schriftliche Bestätigung wirksam. Kostenvoranschläge
und Angaben über Frachtsätze sind unverbindlich.
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| 1.4. |
Nebenabreden, Änderungen
und Ergänzungen sind nur gültig, wenn wir sie schriftlich
bestätigen. Das gleiche gilt für die Zusicherung
von Eigenschaften.
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| 2. |
Preise,
Zahlungsbedingungen
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| 2.1. |
Die Preise gelten ab Lager Lohmar. |
| 2.2. |
Etwaige
Preiserhöhungen hat der Kunde zu tragen, sofern die
Ware vereinbarungsgemäß oder aus Gründen,
die wir nicht zu vertreten haben, später als 6 Monate
nach Vertragsabschluß geliefert wird.
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| 2.3. |
Rechnungen sind zahlbar sofort rein netto ohne Abzug,
wenn
nicht anders vereinbart. |
| 2.4. |
Unter
Abbedingungen der §§ 366, 367 BGB und trotz anders
lautender Bestimmungen des Kunden legen wir fest, welche
Forderungen durch die Zahlungen des Kunden erfüllt sind.
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| 2.5. |
Ist
der Kunde in Verzug, so sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe
des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für
offene Kontokorrentkredite - mindestens jedoch 4% über
dem Bundesbank-Diskontsatz - zuzüglich der jeweiligen
gesetzlichen Mehrwertsteuer zu berechnen. Die Zinsen sind
sofort fällig.
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| 2.6. |
Wenn
der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt,
seine Zahlungen einstellt oder wenn uns andere Umstände
bekannt werden, die seine Kreditwürdigkeit in Frage
stellen, so werden alle offenen Forderungen von uns gegen
den Kunden fällig, auch wenn wir Wechsel oder Schecks
hereingenommen haben. Wir sind in diesem Falle außerdem
berechtigt, nach angemessener Nachfrist von den diesen Forderungen
zugrunde liegenden Verträgen zurückzutreten oder
Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
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| 2.7. |
Wir
sind berechtigt, im Falle der Nichterfüllung des Vertrages
durch den Kunden pauschal 30% des Kaufpreises ais Schadenersatz
zu verlangen.
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| 2.8. |
Der
Kunde ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenforderung
unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
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| 3. |
Termine
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| 3.1. |
Wir
bemühen uns, die angegebenen Termine einzuhalten. Termine
sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich
ais solche vereinbart werden.
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| 3.2. |
Bei
vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Nichteinhaltung
verbindlicher Termine und bei fruchtlosem Ablauf einer vom
Kunden schriftlich zu setzenden Nachfrist von 6 Wochen kann
der Kunde, sofern er nachweist, daß ihm aus der Verspätung
Schaden entstanden ist, eine Verzugsentschädigung für
jeden vollendeten Monat der Verspätung von 0,5 vH vom
Wert des Teils der Leistung verlangen, der wegen nicht rechtzeitiger
Fertigstellung nicht genutzt werden kann. Die Entschädigung
kann längstens für 5 Monate verlangt werden.
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| 3.3. |
Anderweitige
Entschädigungsansprüche des Kunden sind in allen
Fällen verspäteter Leistung, auch nach Ablauf des
im vorstehenden Absatzes vereinbarten Monatszeitraums, ausgeschlossen.
Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder
der groben Fahrlässigkeit gesetzlich zwingend gehaftet
wird. Die erweiterte Haftung gemäß § 287
BGB wird ausgeschlossen.
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| 3.4. |
Das
Recht des Kunden zum Rücktritt nach den gesetzlichen
Bestimmungen statt des Rechts nach Ziffer 3.2. bleibt unberührt.
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| 4. |
Versand
und Gefahrenübergang
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| 4.1. |
Die
Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung
an die den Transport ausführenden Personen übergeben
worden ist oder zwecks Versendung unser Lager verlassen hat.
Wird auf Wunsch des Kunden der Versand verzögert, geht
die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.
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| 5. |
Gewährleistung
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| 5.1. |
Für alle neu gelieferten Geräte übernehmen wir
gegenüber dem Kunden
die Gewähr für einwandfreies Material und fehlerfreie
Ausführung für die
Dauer von 12 Monaten nach Gefahrenübergang. |
| 5.2. |
Mängel
der gelieferten Ware sind uns unverzüglich schriftlich
anzuzeigen, spätestens 1 Woche nach Eingang der Waren
am Bestimmungsort. Mängel, die auch bei sorgfältiger
Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden
können, sind unverzüglich nach Entdeckung und unter
sofortiger Einstellung etwaiger Bearbeitung, spätestens
aber innerhalb 1 Woche nach Entdeckung der Mängel schriftlich
zu rügen. Bei berechtigter fristgemäßer Mängelrüge
werden wir nach unserer Wahl Ware/Teile zurücknehmen
und durch einwandfreie Ware ersetzen, dem Kunden die notwendigen
Ersatzteile frachtfrei zur Verfügung stellen oder eine
entsprechende Gutschrift erteilen. Fahr- und Arbeitszeit
sowie Reisekosten gehen in jedem Falle zu Lasten des Kunden.
Kommen wir mit der Ersatzlieferung in Verzug, so gilt Ziffer
3.2. entsprechend.
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| 5.3. |
Andere
Ansprüche wegen Mängeln, insbesondere auf Auflösung
des Vertrages und auf vertraglichen oder außervertraglichen
Schadenersatz, stehen dem Kunden nicht zu. Der Mängelanspruch
verjährt einen Monat nach schriftlicher Zurückweisung
der Mängelrüge durch uns, spätestens in 3
Monaten nach Ablauf der Gewährleistungsfrist. Gewährleistungsansprüche
für Ersatzteile verjähren jedoch spätestens
mit Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist
auf das Gerät.
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| 6. |
Eigentumsvorbehalt
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Die
gelieferten Gegenstände bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware)
bis zur Erfüllung aller Forderungen, insbesondere auch
der jeweiligen Saldoforderungen, die uns gegen den Kunden
zustehen.
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| 7. |
Wartung
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Die
Wartung und Pflege der gelieferten Waren ist Sache des Kunden,
sofern nicht ein gesonderter Instandhaltungsvertrag abgeschlossen
wird.
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| 8. |
Anpassungs-,
Inbetriebnahme- und Reparaturarbeiten
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| 8.1. |
Die
Entsendung des technischen Personals geschieht nur bei Vorliegen
eines schriftlichen oder fernschriftlichen Auftrages.
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| 8.2. |
Für
Anpassungs-, Inbetriebnahme- und Reparaturkosten werden die
jeweils gültigen Sätze für Arbeitszeit und
Fahrzeit, Fahrtkosten und Auslösung zuzüglich der
Kosten für Anpassungs- und Ersatzteile berechnet. Zu
den Preisen ist die Umsatzsteuer (= Mehrwertsteuer) in der
im Zeitraum der Leistungen gültigen Höhe hinzuzurechnen.
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| 8.3. |
Rechnungen über
Anpassungs-, Inbetriebnahme- und Reparaturarbeiten sind sofort
nach Erhalt rein netto Kasse zahlbar.
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| 8.4. |
Für
die durchgeführten Anpassungs-, Inbetriebnahme- und
Reparaturarbeiten leisten wir nach folgenden Vorschriften
Gewähr: Die Gewährleistungsfrist beträgt 3
Monate. Die Mängelhaltung bezieht sich nicht auf normalen
Verschleiß, sie entfällt, wenn der Auftraggeber
oder Dritte ohne unsere Einwilligung Änderungs- oder
Instandsetzungsarbeiten an den Teilen, die von uns angepaßt,
inbetriebgenommen oder repariert worden sind, vornehmen.
Mängel sind uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen
spätestens innerhalb einer Woche nach Beendigung unserer
Arbeiten. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung
innerhalb der Frist nicht entdeckt werden können, sind
unverzüglich nach Entdecken, spätestens aber innerhalb
einer Woche nach Entdeckung der Mängel schriftlich zu
rügen. Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge
werden wir unverzüglich nach unserer Wahl die erforderlichen
Anpassungs-, Inbetriebnahme- und Reparaturarbeiten wiederholen
oder entsprechende Geräte durch einwandfreie Geräte
ersetzen oder eine entsprechende Gutschrift erteilen.
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| 8.5. |
Gegebenenfalls
notwendige oder vorgeschriebene Sicherheitsvorrichtungen
oder Schutzbekleidungen sind dem technischen Personal vom
Auftraggeber zu stellen. Auf irgendwelche Gefährdungsmöglichkelten
oder ungewöhnliche Arbeitsbedingungen ist bereits im
Auftrag hinzuweisen.
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| 9. |
Haftungsausschluß
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Die
Rechte des Kunden sind In diesen Bedingungen abschließend
geregelt. Ausgeschlossen sind daher alle weitergehenden Ansprüche
des Kunden, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Schäden,
die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind.
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| 10. |
Schutz
und Urheberrechte
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| 10.1. |
Der
Kunde wird von uns unverzüglich und schriftlich unterrichtet,
falls er auf Verletzung von gewerblichen Schutz- und Urheberrechten
durch ein von uns geliefertes Produkt hingewiesen wird. Wir
sind allein berechtigt und verpflichtet, den Kunden gegen
Ansprüche des Inhabers derartiger Rechte zu verteidigen
und diese Ansprüche auf eigene Kosten zu regeln, soweit
sie auf die unmittelbare Verletzung durch ein von uns geliefertes
Produkt gestützt sind. Sodann werden wir dem Kunden
grundsätzlich das Recht zur Benutzung des Produktes
verschaffen. Falls uns dies zu wirtschaftlich angemessenen
Bedingungen nicht möglich ist, werden wir nach eigener
Wahl dieses Produkt derart abändern oder ersetzen, daß das
Schutzrecht nicht verletzt wird oder das Produkt zurücknehmen
und den Kaufpreis abzüglich eines Betrages für
gewährte Nutzungsmöglichkeit erstatten.
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| 10.2. |
Umgekehrt
wird der Kunde uns gegenüber allen Ansprüchen des
Inhabers derartiger Rechte verteidigen bzw. freistellen,
welche gegen uns dadurch entstehen, daß wir Instruktionen
des Kunden befolgt haben oder der Kunde das Produkt ändert
oder in ein System integriert. Im übrigen gilt hinsichtlich
der Haltung Ziffer 9 entsprechend.
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| 10.3. |
Von
uns zur Verfügung gestellte Programme und dazugehörende
Dokumentationen sind nur für den eigenen Gebrauch des
Kunden im Rahmen einer einfachen, nicht übertragbaren
Lizenz bestimmt, und zwar ausschließlich auf von uns
gelieferte Produkte. Der Kunde darf diese Programme und Dokumentationen
ohne unsere schriftliche Einwilligung Dritten nicht zugänglich
machen, auch nicht bei Weiterveräußerung unserer
Hardware. Kopien dürfen ohne Übernahme von Kosten
oder Haftung von uns - lediglich für Archivzwecke, als
Ersatz oder zur Fehlersuche angefertigt werden. Sofern Originale
einen auf Urheberschutz hinweisenden Vermerk tragen, ist
dieser vom Kunden auch auf Kopien anzubringen.
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| 11. |
Technische Änderungen
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Technische
und gestalterische Abweichungen von Beschreibungen und Angaben
in Prospekten, Katalogen und schriftlichen Unterlagen sowie
Modell-, Konstruktions- und Materialänderungen im Zuge
des technischen Fortschritts bleiben vorbehalten, ohne daß hieraus
Rechte gegen uns hergeleitet werden können, soweit dies
für den Kunden noch zumutbar ist.
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| 12. |
Export-
und Importgenehmigungen
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Von
uns gelieferte Produkte und technisches Know-how sind zur
Benutzung und zum Verbleib in dem mit dem Kunden vereinbarten
Lieferland bestimmt. Die Wiederausfuhr von Vertragsprodukten
- einzeln oder in systemintegrierter Form - ist für
den Kunden genehmigungspflichtig und unterliegt grundsätzlich
den Außenwirtschafsvorschriften der Bundesrepublik
Deutschland und EU/USA bzw. des anderen mit dem Kunden vereinbarten
Lieferlandes. Der Kunde muß sich über diese Vorschriften
selbständig informieren. Unabhängig davon, ob der
Kunde den endgültigen Bestimmungsort der gelieferten
Vertragsprodukte angibt, obliegt es dem Kunden in eigener
Verantwortung, die ggf. notwendige Genehmigung der jeweils
zuständigen Außenwirtschaftsbehörden einzuholen,
bevor er solche Produkte exportiert.
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| 13. |
Teilunwirksamkeit
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Im
Falle der Unwirksamkeit einzelner Vertragsbedingungen bleiben
die Übrigen Bestimmungen verbindlich. |
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| 14. |
Anwendbares
Recht, Erfüllungsort, alte Bindungen
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| 14.1. |
Für
die Geschäftsbeziehungen und die gesamten Rechtsbeziehungen
zwischen dem Kunden und uns gilt ausschließlich das
Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Einheitlichen
Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen
(EKG) sowie des Übereinkommens der Vereinten Nationen über
Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG)
ist ausgeschlossen.
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| 14.2. |
Alle
früheren Verkaufs- und Lieferbedingungen sind hierdurch
aufgehoben.
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| 14.3. |
Gerichtsstand und Erfüllungsort sind Siegburg. |
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